WEG Verwaltung nach Wohneigentumgsgesetz

Grundsätzlich richten sich die Aufgaben unserer Hausverwaltung nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WoEigG kurz WEG), welche Sie unter folgendem Link (Verknüpfung) gerne im Detail einsehen können.

Darüber hinaus kann kein Gesetz den individuellen Anforderungen eines jeden einzelnen Objektes vollkommen gerecht werden. Exakt hier zeigt sich, inwieweit eine Verwaltung reiner Erfüllungsgehilfe einer gesetzlichen Vorgabe oder ein kompetenter, hilfreicher und zielorientierter Partner sowohl in technischer als auch in menschlicher Belange ist.

Wirtschaftplan/Abrechnung

Jedes Objekt ist anders, weshalb eine anspruchsvolle und flexible Abrechnung auch ein ausgereiftes Abrechnungssystem voraussetzt. So lassen sich Besonderheiten der Teilungserklärung und spezielle Darstellungsformen umsetzen, die der Übersichtlichkeit, aber auch dem produktiven und effizienten Arbeiten dienen. Daneben werden auch noch Anforderungen an die aktuelle Rechtssprechungen der Rechnungslegung  gestellt, die zwingend einzuhalten sind.
Häufig fehlt es nicht nur am Funktionsumfang der eingesetzten Software, sondern zunehmend auch an einer richtigen Benutzung derselbigen durch nicht vorhandene Kenntnisse.

Aus diesem Grund setzen wir HVW3 aus dem Hause Giesse und Partner in Erlangen ein. Eine in der Branche etablierte Software, für kleine, aber auch deutliche grössere Hausverwaltungen wie wir es sind. Diese setzen wir seit bestehen unserer Hausverwaltung ein.

Um nur einige Punkte zu nennen, die für uns zum Standard gehören

  • Übersichtliche Abrechnung mit einer Gegenüberstellung des Wirtschaftsplanes um Veränderungen deutlich zu machen
  • Ergebnis der haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG
  • Nachvollziehbare Rücklagenentwicklung

Verwaltervertrag

Wenn man einem Mann trauen kann, erübrigt sich ein Vertrag. Wenn man ihm nicht trauen kann, ist ein Vertrag überflüssig.
Jean Paul Getty (1892 – 1976)

Natürlich sollte die Zusammenarbeit zwischen einer Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter auch schriftlich fixiert sein. Da sich aus unserer Sicht die Rechte und Pflichten eines Hausverwalters ohnehin aus dem WEG ergeben, halten wir es für nicht sinnvoll ein kompliziertes und unnötig aufgeblasenes Regelwerk einzusetzen bei dem selbst erfahrene Juristen ins grübeln kommen.

In unserem Verwaltervertrag regeln wir die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit, welche im WEG nicht schon klar definiert sind. Im wesentlich handelt es sich hierbei um folgende Punkte:

  • Die Bestellungszeit
  • Die Verwaltergebühr
  • Die Kündigungsfristen

Und auch bei diesen Punkten machen wir es Ihnen besonders einfach:

Bestellungszeit

Der Gesetzgeber gibt eine maximale Bestellungszeit von 5 Jahren vor. Wir nutzen diesen Rahmen in den seltensten Fällen aus – unser Durchschnitt liegt bei 3,0 Jahren. Gerade am Anfang einer Zusammenarbeit kommt man aus einem anderen Verwalterverhältnis, welches nicht immer glücklich geendet hat. Sehr häufig würde man sich gerne auch von seinem bestehenden Verwalter früher trennen, wenn die Bestellungszeit nicht so lange wäre. In dieser Zeit erfahren Sie weder besondere Aufmerksamkeit von Ihrem Verwalter, noch wird es für Ihn leicht verdientes Geld sein.

Aus diesem Grund sehen wir gezielt davon ab, gerade bei Neubestellungen, lange Bestellungszeiten zu fordern. Sie sollen uns kennenlernen und gerne mit uns zusammenarbeiten, dann steht auch einer jahrzehntelangen Zusammenarbeit nichts im Wege. Zufriedenheit kann man sich nicht durch lange Laufzeiten erkaufen.

Verwaltergebühr

Auch bei uns richtet sich die Verwaltergebühr nach dem subjektiven Arbeitsaufwand und der objektiven Grösse eines Objektes. Trotz gestiegener Portokosten, Spritpreise und gesetzlichen Vorschriften die einen erhöhten Arbeitsaufwand und Zusatzkosten verursachen, arbeiten wir zu einem monatlichen Pauschalpreis ohne zusätzliche Preisliste. Es gibt keine Zusatzgebühren für Portoauslagen, Kopiergeld oder ähnlichem.

Kündigungsfristen

Durch die relativ geringe durchschnittliche Bestellungszeit genügen uns hier die rechtlichen Vorgaben, welche uns die nötige personelle Planungssicherheit zugesteht und Ihnen dennoch eine absehbare Vertragsfreiheit ermöglicht.

Vermögensverwaltung mit Sicherheit

Grundsätzlich richten sich die Aufgaben unserer Hausverwaltung nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WoEigG kurz WEG), welche Sie unter folgendem Link (Verknüpfung) gerne im Detail einsehen können.

Darüber hinaus kann kein Gesetz den individuellen Anforderungen eines jeden einzelnen Objektes vollkommen gerecht werden. Exakt hier zeigt sich, inwieweit eine Verwaltung reiner Erfüllungsgehilfe einer gesetzlichen Vorgabe oder ein kompetenter, hilfreicher und zielorientierter Partner sowohl in technischer als auch in menschlicher Belange ist.