Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus WEG Zinsen

Zum 1.1.2015 ist eine Änderung bei der Abführung der Kirchensteuer in Kraft getreten:

Bisher haben Sie bei Ihrer Einkommenssteuererklärung Ihre Kapitalerträge angegeben, für die anschließend die Kirchensteuer mit erhoben wurde, sofern Sie einer Kirche angehören. Mit dem Jahreswechsel hat sich dies dahingehend geändert, dass die Banken automatisch Ihre Konfession über das Bundeszentralamt abfragen und die aus den Kapitalerträgen ermittelte Kirchensteuer automatisch an die zuständige Kirchensteueramt weitergeleitet werden.

Diese Vorgehensweise betrifft nicht nur Banken, sondern alle Stelle an denen Kapitalerträge anfallen. Hierzu zählen inbesondere auch Versicherungen, Kapitalgesellschaften und Abzugsverpflichtete Genossenschaften.

Dies betrifft aber nicht die Kapitalerträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft, da das „Gebäude“ keiner religösen Konfession angehören kann. Die aus den Zinsen erforderliche Kapitalertragssteuer wird hierbei direkt von der Bank abgeführt.

Ihren Anteil an der gezahlten Kapitalertragssteuer können Sie unter Umständen in Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen. Für weitergehende Informationen empfehlen wir Ihnen die Beratung durch einen Steuerberater.